Genussreisen 2010

Die Satzung der KONSUM DRESDEN eG

Die Satzung regelt für die Mitglieder und für die Gremien der Genossenschaft (Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung) verbindlich die sich aus dem Zweck der Genossenschaft ergebenden Beziehungen. Damit gibt die Satzung Rechtsnormen vor, deren Einhaltung im Interesse der Gleichbehandlung der Mitglieder und der Förderung des gemeinsamen Geschäftsbetriebes sind.

Grundlage der Satzung ist das Genossenschaftsgesetz. Danach sind zwingende Satzungsinhalte vorgeschrieben und wahlweise Satzungsgestaltungen möglich.
Die Satzung der KONSUM DRESDEN eG entspricht in vollem Umfang der seit August 2006 wirksamen Gesetzesregelung.

Firma, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft


§ 1Name, Sitz

Abs. 1
Die Firma der Genossenschaft lautet: „KONSUM DRESDEN eG“.

Abs. 2
Der Sitz der Genossenschaft ist Dresden.


§ 2Gegenstand

Abs. 1
Gegenstand der Genossenschaft ist:
1. der Einkauf von Waren aller Art im Großen und Abgabe im Kleinen;
2. die Herstellung und Bearbeitung in eigenen Betrieben;
3. die Belieferung von Großbetrieben und selbständigen Einzelhändlern;
4. die Vermietung, Verpachtung, der An- und Verkauf von Immobilien;
5. die Bereitstellung von Dienstleistungen.

Abs. 2
Die Genossenschaft kann Tochterunternehmen gründen und sich an anderen Unternehmen beteiligen.

Abs. 3
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.


Mitgliedschaft

§ 3Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1
Die Mitgliedschaft können erwerben:
1. natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2. Personengesellschaften des Handelsrechts;
3. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Abs. 2
Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
1. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes und dieser Satzung entsprechen muss und einen
2. Beschluss des Vorstandes über den Beitritt als Mitglied.

Abs. 3
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Abgewiesenen die Beschwerde, einzulegen binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung, an den Aufsichtsrat offen. Dessen Entscheidung ist endgültig.


§ 4Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt gemäß § 5 Abs. 1;
2. Übertragung des Geschäftsguthabens gemäß § 6;
3. Tod gemäß § 7;
4. Auflösung der juristischen Person oder Personengesellschaft gemäß § 8;
5. Ausschluss gemäß § 9.


§ 5Austritt, Kündigung

Abs. 1
Jedes Mitglied hat das Recht, seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Ende eines Geschäftsjahres durch Kündigung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Geschäftsjahresende.

Abs. 2
Soweit ein Mitglied mehrere Geschäftsanteile gezeichnet hat, ohne hierzu durch diese Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Geschäftsjahresende.

Abs. 3
Der Austritt und die Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Für die Einhaltung der Fristen kommt es auf den Zugang bei der Genossenschaft an.

Abs. 4
Durch Kündigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung für das Geschäftsjahr, in dem sie ihren Austritt erklären.


§ 6Übertragung des Geschäftsguthabens

Abs. 1
Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber Mitglied ist oder an seiner Stelle wird.

Abs. 2
Die teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ist nur möglich in der Höhe, die dem Betrag oder dem Vielfachen des Betrages eines Geschäftsanteiles entspricht.

Abs. 3
Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes; § 41 Abs. 5 gilt entsprechend.


§ 7Ausscheiden durch Tod

Abs. 1
Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft seines/seiner Erben mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

Abs. 2
Bis zum Schluss des Geschäftsjahres in dem die Mitgliedschaft endet, können die Mitgliedschaftsrechte nur nach Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheines und bei mehreren Erben nur durch einen der Genossenschaft schriftlich benannten Vertreter ausgeübt werden.


§ 8Auflösung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst, so endet deren Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung wirksam geworden ist.


§ 9Ausschluss

Abs. 1
Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
1. es trotz schriftlicher Aufforderung einer der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt;
2. es postalisch unter der von ihm angegebenen Adresse unerreichbar ist oder
3. es zahlungsunfähig geworden, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist.

Abs. 2
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.

Abs. 3
Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zum Ausschluss zu äußern.

Abs. 4
Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsache, auf welcher der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschlussgrund anzugeben.

Abs. 5
Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung teilnehmen, kein aktives und passives Wahlrecht ausüben, sowie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates sein. Im Falle von Abs. 1 Ziffer 2 gilt dies ab dem Tag des Vorstandsbeschlusses.

Abs. 6
Der Ausschluss kann gegenüber dem Aufsichtsrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Absendung der Mitteilung, im Falle von Abs. 1 Ziffer 2 dieser Satzung ab dem Tag des Vorstandsbeschlusses schriftlich angefochten werden. Gegen dessen Entscheidung steht innerhalb derselben Frist der Rechtsweg offen.


§ 10Auseinandersetzung

Abs. 1
Die Auseinandersetzung des ausscheidenden Mitgliedes mit der Genossenschaft erfolgt aufgrund des Jahresabschlusses, über den die Vertreterversammlung bis zum 30.06. des auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsjahres zu beschließen hat.
In den Fällen der Übertragung gemäß § 6 findet keine Auseinandersetzung statt.

Abs. 2
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aufgelöst, so gilt das Ausscheiden als nicht erfolgt.

Abs. 3
Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes aus der Genossenschaft gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 2 ist der Auseinandersetzungsanspruch mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Genossenschaft an diese abgetreten.


§ 11 Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen die Genossenschaft verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung des Anspruches beginnt mit Fälligkeit.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 12 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,
1. die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
2. die Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen;
3. an den gemäß dieser Satzung beschlossenen Zuschreibungen und Ausschüttungen von Rückvergütungen, Dividenden oder/und Zinsen teilzunehmen;
4. die Niederschrift der Vertreterversammlung einzusehen;
5. auf Unterrichtung über die Entwicklung des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft;
6. Wünsche und Anliegen an die Organe der Genossenschaft heranzutragen.


§ 13 Pflichten der Mitglieder

Abs.1
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Genossenschaft nach Kräften zu fördern. Es hat insbesondere
1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen der Organe der Genossenschaft nachzukommen;
2. die auf den/die Geschäftsanteil/e vorgeschriebene/n Einzahlung/en zu leisten;
3. der Genossenschaft jede Änderung seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Rechtsform sowie der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich schriftlich mitzuteilen;

Abs. 2
Die Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.


Organe der Genossenschaft

§ 14 Organe der Genossenschaft sind:

1. Der Vorstand
2. Der Aufsichtsrat
3. Die Vertreterversammlung


Der Vorstand

§ 15 Leitung der Genossenschaft

Abs. 1
Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

Abs. 2
Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes.

Abs. 3
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.


§ 16 Vertretung

Abs. 1
Zwei Mitglieder des Vorstandes können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.

Abs. 2
Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.


§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

Abs. 1
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Abs. 2
Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
1. die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen;
2. eine sachgemäße Betreuung der Mitglieder sicherzustellen;
3. sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der einstimmigen Beschlussfassung und der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Sie ist von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen;
4. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
5. für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
6. spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat vorzulegen;
7. über den Mitgliedschaftserwerb, die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen und den Ausschluss zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen;
8. im Prüfbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfverband darüber zu berichten;
9. den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten.


§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

Abs. 1
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder den Lieferanten der Genossenschaft angehören.

Abs. 2
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für höchs-
tens fünf Jahre bestellt und angestellt. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstandes ernennen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig. Für eine sofortige Abberufung ist ebenfalls der Aufsichtsrat allein zuständig. Unabhängig davon kann die Vertreterversammlung jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Ein solcher Beschluss ist vom Aufsichtsrat durchzuführen.

Abs. 3
Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss und die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseignerseite, abgegeben. Der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseignerseite, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienst- und anderen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern.

Abs. 4
Die Erklärung der Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des von der Genossenschaft beabsichtigten Ausscheidens zur Folge. Mitglieder des Vorstandes scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen.

Abs. 5
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Genossenschaft bei Verletzung ihrer Pflichten für den entstandenen Schaden persönlich und gemeinschaftlich.


§ 19 Willensbildung

Abs. 1
Der Vorstand entscheidet durch einstimmigen Beschluss. Seine Beschlüsse sind zu protokollieren.

Abs. 2
Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Mitgliedes des Vorstandes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das entsprechende Mitglied des Vorstandes an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Mitglied des Vorstandes ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

Abs. 3
Näheres regelt die Geschäftsordnung.


§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern dieser nicht anders beschließt. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.


Der Aufsichtsrat

§ 21Aufgaben und Pflichten

Abs. 1
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Aufsichtsratsmitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Waren und Wertpapieren prüfen. Ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte nur an den Aufsichtsrat verlangen.

Abs. 2
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Genossenschaft gegenüber persönlich und gemeinschaftlich für den dadurch entstandenen Schaden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

Abs. 3
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes zur Verteilung von Gewinn und Verlust zu prüfen. Er hat sich darüber und zum Lagebericht des Vorstandes zu äußern und der Vertreterversammlung vor Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.

Abs. 4
Der Aufsichtsrat hat sich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen einer durch den Prüfverband vorgenommenen Prüfung zu erklären.

Abs. 5
Der Aufsichtsrat hat die Bestellung und Abberufung sowie den Abschluss und die Beendigung der Dienstverträge der Mitglieder des Vorstandes vorzunehmen.

Abs. 6
Der Aufsichtsrat hat die Vertreterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

Abs. 7
Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft bei Rechtshandlungen und Prozessen mit Mitgliedern des Vorstandes.

Abs. 8
Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Die Vergütung ist vom Vorstand mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates zu vereinbaren. Der Gesamtbetrag der an alle Mitglieder des Aufsichtsrates zu zahlenden Vergütung ist auf 50.000,00 Euro für das Geschäftsjahr begrenzt. Die Höhe der Gesamtvergütung im jeweiligen Geschäftsjahr und deren Verteilung auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder regelt der Aufsichtsrat. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten im Übrigen Ersatz aller in Erfüllung von Aufträgen oder gesetzlichen Verpflichtungen anfallenden notwendigen Auslagen.


§ 22Gemeinsame Zuständigkeiten von Aufsichtsrat und Vorstand

Abs. 1
Über folgende Angelegenheiten entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat durch getrennte Beschlussfassung, die übereinstimmend sein muss:
1. der Vertreterversammlung Vorschläge für die Verwendung des Bilanzergebnisses zu machen;
2. die Errichtung neuer Läden sowie die Schließung bestehender Läden, Läger, Betriebe und Produktionseinrichtungen;
3. den Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Vermögensgegenstände mit einem Wert ab 500.000,00 Euro;
4. Kreditaufnahmen über 1.500.000,00 Euro im Einzelfall;
5. die Beteiligung an und die Verschmelzung mit anderen Genossenschaften und Unternehmen, die Gründung solcher Unternehmen, die Änderung ihrer Gesellschaftsverträge/ Satzungen sowie die Bestellung ihrer Organe;
6. Angelegenheiten von Beteiligungsgesellschaften (Ziff. 5) gemäß Ziff. 2, 3, 4 und 5;
7. der Erlass von Vorschriften für die Durchführung der Wahl von Vertretern;
8. die Erteilung und der Widerruf von Prokuren;
9. die Festlegung der den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem Umsatz zu gewährenden Rückvergütung bzw. der ihnen zu gewährenden Dividende;
10. die finanzielle Förderung des Erwerbes von Geschäftsanteilen durch Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Organe der Genossenschaft;
11. die Bildung und Verwendung der anderen Ergebnisrücklagen nach § 43 Abs. 2 dieser Satzung.

Abs. 2
Der Vorstand hat vor Abschluss des Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr vorzulegen und zu erläutern. Enthält der Wirtschaftsplan Maßnahmen, die gemeinsamer Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat bedürfen, so hat der Aufsichtsrat über die Genehmigung im Zusammenhang mit der Vorlage des Wirtschaftsplanes zu entscheiden, sofern der Vorstand dies wünscht. Will der Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres von einem solchen Beschluss abweichen, so ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich.

Abs. 3
Ist die Beschlussfassung des Aufsichtsrates nach Abs. 1 wegen Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig herbeizuführen und würden der Genossenschaft durch eine Verzögerung Nachteile erwachsen, so kann die Zustimmung des Aufsichtsrates durch die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrates ersetzt werden. Der Aufsichtsrat ist in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.


§ 23 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

Abs. 1
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

Abs. 2
Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand oder den Lieferanten der Genossenschaft angehören. Frühere Mitglieder des Vorstandes dürfen erst nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Abs. 3
Das Amt eines Mitgliedes des Aufsichtsrates beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, frühestens jedoch mit der Annahme seiner Wahl.

Abs. 4
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt vier Jahre. Sie endet nicht bevor der Aufsichtsrat über den Jahresabschluss des auf seine Bestellung folgenden vollen dritten Geschäftsjahres befunden hat.
Abs. 5
Die Aufsichtsratswahl ist geheim. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Für die Wahl gilt im übrigen § 38 dieser Satzung.

Abs. 6
Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter drei herabsinkt.

Abs. 7
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht wieder in den Aufsichtsrat gewählt werden. Personen, die neu in den Aufsichtsrat gewählt werden, dürfen das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§ 24Willensbildung

Abs. 1
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch dessen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates einberufen.

Abs. 2
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Abs. 3
Unbeschadet der Regelung von § 22 Abs. 3 dieser Satzung ist eine Beschlussfassung in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernmündlicher, elektronischer, telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

Abs. 4
Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.

Abs. 5
Beschlüsse sind zu protokollieren.

Abs. 6
Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates, seines Ehegatten, seiner Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Personen berühren, darf das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Mitglied des Aufsichtsrates ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

Abs. 7
Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes gibt.


Die Vertreterversammlung

§ 25Ausübung der Mitgliedsrechte

Abs. 1
Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 1.500 Mitglieder übersteigt.

Abs. 2
Soweit in dieser Satzung die Vertreterversammlung bzw. die Vertreter angesprochen werden, treten an deren Stelle, solange die Mitgliederzahl 1.500 nicht übersteigt, die Generalversammlung bzw. die Mitglieder.


§ 26Zusammensetzung und Stimmrecht

Abs. 1
Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 gewählten Vertretern. Weiterhin sind mindestens 10 Ersatzvertreter zu wählen.

Abs. 2
Die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates sind zur Teilnahme an der Vertreterversammlung berechtigt. Sie haben kein Stimmrecht, können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.


§ 27 Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

Abs. 1
Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.

Abs. 2
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht wieder als Vertreter gewählt werden. Mitglieder die erstmals für das Vertreteramt kandidieren, dürfen das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 28Wahlturnus und Zahl der Vertreter

Abs.1
Die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter findet im Turnus von 4 Jahren statt.

Abs. 2
Eine vorzeitige Neuwahl findet statt, wenn die Zahl der Vertreter, unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter, unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.

Abs. 3
Für je volle 1.200 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederbestand am 01.01. des Wahljahres.


§ 29 Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)

Abs. 1
Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht.

Abs. 2
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Abs. 3
Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige und juristische Personen sowie Personengesellschaften üben ihr Wahlrecht durch den/die gesetzlichen Vertreter aus.

Abs. 4
Mitglieder und deren gesetzliche Vertreter können sich durch schriftlich erteilte Vollmacht vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Kinder oder Geschwister des Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist, können nicht bevollmächtigt werden.

Abs. 5
Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.


§ 30 Wahlverfahren

Abs. 1
Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Abs. 2
Näheres über die Einteilung in Wahlbezirke und das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.

Abs. 3
Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.

Abs. 4
Eine Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist während der Dauer von zwei Wochen in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dies ist gemäß § 49 Abs. 2 dieser Satzung bekannt zu machen. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung.


§ 31 Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes

Abs. 1
Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Abs. 2
Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühes-
tens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem insgesamt 50 Vertreter die Wahl angenommen haben. Der Gewählte hat sich unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.

Abs. 3
Die Amtsdauer der Vertreter beträgt vier Jahre. Sie endet nicht bevor die Vertreterversammlung über den Jahresabschluss des auf die Bestellung folgenden dritten Geschäftsjahres befunden hat. Sie endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidet, ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.


§ 32 Frist und Tagungsort

Abs. 1
Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres stattzufinden.

Abs. 2
Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

Abs. 3
Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand oder Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort bestimmen.


§ 33Einberufung und Tagesordnung

Abs. 1
Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher Grund vorliegt, diese Satzung es erfordert oder es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

Abs. 2
Die Vertreter oder Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens 10 v. Hd. der Vertreter bzw. 10 v. Hd. der Mitglieder der Genossenschaft.

Abs. 3
Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Vertreter, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Bereits bei der Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) anzugeben. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der mit § 49 Abs. 3 bestimmten Form bekannt zu geben.

Abs. 4
Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen die Tagesordnung. Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrates sowie der Vertreter und Mitglieder, die den Mehrheitserfordernissen des Abs. 2 genügen, sind zwingend zu berücksichtigen.

Abs. 5
Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach GenG § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Vertreterversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Das gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung.

Abs. 6
In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als fristgemäß zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist versandt worden sind.

Abs. 7
Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner zwingenden Ankündigung.

Abs. 8
Dem Prüfverband ist die Einberufung der ordentlichen Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen.


§ 34 Versammlungsleitung

Den Vorsitz der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls einen Stimmenzähler.

§ 35 Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung unterliegen insbesondere:
1. Änderung der Satzung;
2. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Gewinnes oder Deckung des Verlustes;
3. Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates;
4. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;
5. die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
6. Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates aus der Genossenschaft nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung;
7. Beschränkung für Kredite nach GenG § 49;
8. Zustimmung zur Wahlordnung;
9. Verschmelzung der Genossenschaft;
10. Auflösung der Genossenschaft.


§ 36 Mehrheitserfordernisse

Abs. 1
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend sind. Für die unter Abs. 4 Ziffer 1 bis 7 genannten Angelegenheiten ist die Beschlussfähigkeit dann gegeben, wenn mindestens drei Viertel der Vertreter anwesend sind.

Abs. 2
Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Vertreterversammlung in spätestens vier Wochen einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

Abs. 3
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

Abs. 4
Eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
1. Änderung der Satzung;
2. Erhöhung des Geschäftsanteiles;
3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen;
4. Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
5. Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrates aus der Genossenschaft;
6. Verschmelzung der Genossenschaft;
7. Auflösung der Genossenschaft.

Abs. 5
Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung oder Auflösung der Genossenschaft ist der Prüfverband zu hören.

§ 37Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.


§ 38 Abstimmungen und Wahlen in der Vertreterversammlung

Abs. 1
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder 20 v. Hd. der Vertreter es verlangen.

Abs. 2
Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültigen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden bis zu zweimal wiederholt; nach dem dritten Wahlgang entscheidet das Los.

Abs. 3
Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

Abs. 4
Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.


§ 39 Auskunftserteilung

Abs. 1
Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

Abs. 2
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2. die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
3. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde;
4. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
5. es sich um dienstvertragliche Vereinbarungen mit Mitgliedern des Vorstandes oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
6. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterversammlung führen würde.


§ 40 Versammlungsniederschrift

Abs. 1
Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu protokollieren.

Abs. 2
Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Datum der Versammlung, Art, Inhalt und Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassungen angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer, sowie den Mitgliedern des Vorstandes, die an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen.

Abs. 3
Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in GenG § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.

Abs. 4
Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
Eigenkapital und Mindestkapital


§ 41 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

Abs. 1
Der Geschäftsanteil beträgt 75,00 Euro. Jedes Mitglied hat einen Geschäftsanteil zu zeichnen. Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 25,00 Euro sofort einzuzahlen.

Abs. 2
Bis zur vollen Einzahlung eines Geschäftsanteiles werden darauf die Rückvergütung, die Dividende oder/und die Zinsen gutgeschrieben. Einzahlungen und Gutschriften auf den Geschäftsanteil abzüglich etwaiger zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben, das nicht höher sein kann, als der Gesamtbetrag der vom Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile.

Abs. 3
Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird erworben durch
a) eine vom Beitretenden bzw. dem Mitglied zu unterzeichnende Beitritts-/ Beteiligungserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) die Zulassung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile.
Die Beteiligung eines Beitretenden bzw. eines Mitgliedes mit einem oder mehreren weiteren Geschäftsanteilen gleichzeitig darf erst zugelassen werden, wenn der bzw. die bisher übernommenen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. Für die Einzahlung gilt Abs. 1 entsprechend; allerdings müssen bei gleichzeitiger Übernahme mehrerer weiterer Geschäftsanteile diese bis auf den letzten voll eingezahlt werden.

Abs. 4
Ein treuhänderischer Erwerb oder eine treuhänderische Verwaltung von Geschäftsguthaben ist nicht zulässig.

Abs. 5
Ein Anspruch auf Zulassung der weiteren Beteiligung besteht nicht. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung nach freiem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitglieder, im wirtschaftlichen Interesse der Genossenschaft sowie im Interesse einer ausgewogenen Mitglieder- und Beteiligungsstruktur.
Würden durch die Zulassung weiterer Geschäftsanteile insgesamt mindestens 201 Geschäftsanteile = 15.075,00 Euro Geschäftsguthaben gezeichnet werden, so ist für diese und weitere Zeichnungen von Geschäftsanteilen dieses Mitgliedes die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Dies gilt analog für Übertragungen von Geschäftsguthaben.

Abs. 6
Solange ein Mitglied nicht ausgeschieden ist, darf sein Geschäftsguthaben nicht von der Genossenschaft ausgezahlt, eine geschuldete Einzahlung nicht erlassen werden.

Abs. 7
Gegen die Verpflichtung zur Einzahlung des Geschäftsanteiles ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

Abs. 8
Das gesamte Eigenkapital der Genossenschaft darf das Mindestkapital* der Genossenschaft von 10,0 Mio. Euro nicht unterschreiten. Zur Erhaltung dieses Mindestkapitals dürfen keine Auszahlungen der Auseinandersetzungsguthaben erfolgen, wenn anderenfalls dieser Betrag dadurch unterschritten werden würde. Ist nach dieser Maßgabe sechs Monate nach Ende des nächsten Geschäftsjahres wieder eine Auszahlung zulässig, wird zunächst, gegebenenfalls anteilig, auf die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gekündigten Geschäftsanteile unverzinst gezahlt und, falls zulässig, erst dann auf die zum Ende des folgenden Geschäftsjahres gekündigten Geschäftsanteile.
Aufgrund der Unzulässigkeit von Auszahlungen können diese sich auch auf ein weiteres Geschäftsjahr und folgende verschieben. Solange die Auszahlung ausgesetzt ist, beginnt die Verjährung des Auszahlungsanspruches nicht.

* Das Mindestkapital ist Teil des Eigenkapitals und setzt sich zusammen aus den gezahlten Geschäftsguthaben, der Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage.


§ 42 Geförderte Geschäftsanteile

In Abhängigkeit des Ergebnisses des abgeschlossenen Geschäftsjahres können Vorstand und Aufsichtsrat durch getrennte jedoch überein-stimmende Beschlüsse entscheiden, dass Mitgliedern, die zugleich Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Organe der Genossenschaft sind, Geschäftsanteile zur Übernahme angeboten werden, bei denen eine finanzielle Förderung der Genossenschaft im Zusammenhang mit den Einzahlungen auf diese Geschäftsanteile erfolgt. Die Modalitäten dieser Förderung sind im Zuge der Beschlussfassungen zu regeln.


§ 43Ergebnisrücklagen

Abs. 1
Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Jahresfehlbetrages. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von 50% des Jahresüberschusses, solange der Nominalbetrag der Geschäftsanteile nicht erreicht ist.

Abs. 2
Andere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Für Bildung und Verwendung gilt § 22 Abs. 1 Nr. 11 dieser Satzung.


Rechnungswesen

§ 44Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 45Jahresabschluss und Lagebericht

Abs. 1
Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht aufzustellen.

Abs. 2
Der Aufsichtsrat prüft den vom Vorstand aufgestellten und durch den Prüfverband geprüften Jahresabschluss und berichtet darüber in der Vertreterversammlung.

Abs. 3
Jahresabschluss und Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

Abs. 4
Der Vorstand hat, sofern gesetzlich vorgeschrieben, den von der Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrates und den Bestätigungsvermerk nach § 58 Abs. 2 GenG beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Unverzüglich nach Einreichung der Unterlagen, hat der Vorstand diese im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.


§ 46 Rückvergütung, Dividende, Verzinsung

Abs. 1
Den Mitgliedern kann eine Rückvergütung auf ihren Umsatz mit der Genossenschaft gewährt werden. Art und Umfang werden durch Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 9 dieser Satzung festgesetzt.

Abs. 2
Neben oder anstelle einer Rückvergütung kann den Mitgliedern nach Beschlussfassung durch Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung eine Dividende auf die Geschäftsguthaben oder/und eine Verzinsung der Geschäftsguthaben zu einem Mindestzinssatz von 3% gewährt werden.

Abs. 3
Anspruch auf Dividende und/oder Verzinsung haben Mitglieder, welche mindestens 4 weitere Geschäftsanteile gezeichnet und darauf die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen geleistet haben. Bei der Übertragung von Geschäftsguthaben ist das Mitglied dividendenberechtigt, das zum 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres Inhaber des übertragenen Geschäftsguthabens war.

Abs. 4
Bemessungsgrundlage für die Dividende ist das Geschäftsguthaben in der anspruchsberechtigten Höhe gemäß Abs. 3 am 01.01., 0.00 Uhr, des Geschäftsjahres, für das Dividende gewährt wird. Für den Fall der Verzinsung der Geschäftsguthaben gilt die Regelung gemäß GenG § 21a, Abs. 1 Satz 3.

Abs. 5
Der Anspruch auf Rückvergütung, Dividende oder Zinsen sowie das Auseinandersetzungsguthaben ist mit Feststellung des Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr fällig. Erfolgt diese Feststellung später als sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, sind Zahlungsansprüche mit dem gesetzlichen Zinssatz bis zur Auszahlung zu verzinsen. Die Auszahlung hat unverzüglich zu erfolgen.

Abs. 6
Der Ausschüttungsbetrag wird den Mitgliedern in bar oder bargeldlos bereitgestellt, soweit er nicht bis zur vollständigen Auffüllung eines Geschäftsanteiles gutzuschreiben ist oder darauf ein neuer Geschäftsanteil begründet wird.


§ 47Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Vertreterversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.


§ 48Deckung eines Jahresfehlbetrages

Abs. 1
Jahresfehlbeträge sind aus
1. der gesetzlichen Rücklage (§ 43 Abs. 1 dieser Satzung);
2. anderen Ergebnisrücklagen (§ 43 Abs. 2 dieser Satzung) zu decken.

Abs. 2
Soweit diese Rücklagen nicht ausreichen, entscheidet die Vertreterversammlung darüber, ob der Fehlbetrag zu Lasten der Geschäftsguthaben ausgeglichen oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach der Zahl der zu Beginn des Geschäftjahres, in dem der Verlust entstanden ist, gezeichneten Geschäftsanteile berechnet.


§ 49Bekanntmachungen

Abs. 1
Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma veröffentlicht und haben das Organ der Genossenschaft anzugeben, von dem sie ausgehen.

Abs. 2
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern vorgeschrieben ist, erscheinen in der „Sächsischen Zeitung“, Ausgabe Dresden Stadt und Dresden Land.

Abs. 3
Sofern im Übrigen nicht der elektronische Bundesanzeiger vorgeschrieben ist, erscheinen Bekanntmachungen im Internet auf der Seite der Genossenschaft.


§ 50 Gerichtsstand

Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder Landgericht am Sitz der Genossenschaft.


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